BGH, Beschluss vom 11.06.2020 - 5 StR 157/20
BGH 11. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte leistete bei der polizeilichen Festhaltung nach einem Streit in einem Flüchtlingswohnheim Widerstand durch Tritte gegen zwei Vollstreckungsbeamte, die er tätlich angriff und versuchte, körperlich zu verletzen. Die Beamten blieben unverletzt.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Gesetzeskonkurrenz zwischen § 113 Abs. 1, § 114 Abs. 1 und § 223 Abs. 2 StGB und erkennt Tateinheit an. Widerstand, tätlicher Angriff und versuchte Körperverletzung sind eigenständige Tatbestände mit unterschiedlichen Schutzrichtungen, die nebeneinander strafbar bleiben. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Praxishinweis
Bei Angriffen auf Vollstreckungsbeamte sind Widerstand (§ 113 StGB), tätlicher Angriff (§ 114 StGB) und versuchte Körperverletzung (§ 223 StGB) kumulativ zu prüfen. Gesetzeskonkurrenz besteht nicht, sodass mehrere Straftatbestände nebeneinander verfolgt werden können.

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Fachbeiträge2

  • 1Tätlicher Angriff auf VollstreckungsbeamteEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 20. Oktober 2020

  • 2Widerstand gegen VollstreckungsbeamteEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 20. Oktober 2020

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 11.06.2020 - 5 StR 157/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 157/20
Entscheidungsdatum : 10. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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