BGH, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 StR 204/14
BGH 15. Januar 2015

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Sachverhalt
Der Angeklagte steuert ohne Fahrerlaubnis einen PKW mit Diebesgut, wird von Polizeibeamten verfolgt und bei Halt an einer Ampel zur Festnahme aufgefordert. Er setzt den Wagen abrupt zurück, beschädigt ein Polizeifahrzeug und verletzt einen Beamten, um der Festnahme zu entgehen.

Entscheidungsgründe
Strafkammer wertet das Verhalten als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 Abs. 1, 3 StGB) in Tateinheit mit Sachbeschädigung (§§ 303, 303c StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Der BGH hebt auf, da es an einer gewaltsamen, gegen die Person des Beamten gerichteten Handlung fehlt; bloße Flucht begründet keinen Widerstand. Vorsatz, die Vollstreckungshandlung zu verhindern, ist nicht nachgewiesen.

Praxishinweis
Flucht vor Polizeibeamten ohne gezielte Gewaltanwendung gegen diese begründet keinen Widerstand i.S.d. § 113 StGB. Bei Körperverletzungen durch Fluchtverhalten ist eine Prüfung fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) geboten. Gesamtstrafen sind bei Aufhebung einzelner Tatbestände neu zu bemessen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 15.01.2015 - 2 StR 204/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 2 StR 204/14
Entscheidungsdatum : 15. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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