BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 8 AZR 470/14
LAG Hamburg 28. Januar 2014
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BAG 19. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bewirbt sich auf eine Stelle mit Anforderung „0–2 Jahre Berufserfahrung“ bei der Beklagten. Nach Ablehnung verlangt er Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gemäß §§ 1, 3, 6, 7, 11, 15 AGG. Die Beklagte bestreitet die Ernsthaftigkeit der Bewerbung und die objektive Eignung des Klägers.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt die Abweisung der Klage auf und stellt klar, dass die „objektive Eignung“ kein Kriterium der „vergleichbaren Situation“ nach § 3 Abs. 1, 2 AGG ist. Die Vermutung einer Benachteiligung nach § 22 AGG gilt bei Verstoß gegen § 11 AGG. Ein Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB ist nur bei treuwidriger Bewerbung mit ausschließlich Entschädigungsabsicht zulässig, was hier nicht festgestellt wurde.

Praxishinweis
Für Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG genügt die formale Bewerbung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG), unabhängig von subjektiver Ernsthaftigkeit oder objektiver Eignung. Arbeitgeber müssen bei altersbezogenen Anforderungen in Stellenausschreibungen (§ 11 AGG) mit Beweislastumkehr (§ 22 AGG) rechnen. Rechtsmissbrauch ist restriktiv zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 19.05.2016 - 8 AZR 470/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 470/14
Entscheidungsdatum : 18. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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