BAG, Urteil vom 23.07.2015 - 6 AZR 457/14
BAG 23. Juli 2015
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LAG Sachsen 17. Oktober 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, langjährig in einer urologischen Praxis beschäftigt, erhält im Kleinbetrieb eine ordentliche Kündigung zum 31.12.2013 mit Hinweis auf „Pensionsberechtigung“ und Umstrukturierung. Sie rügt Altersdiskriminierung und begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sowie Entschädigung nach dem AGG.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist nach § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG wegen vermuteter unmittelbarer Altersdiskriminierung unwirksam. Die Beklagte kann den Verstoß nicht widerlegen. Eine Rechtfertigung nach § 10 AGG scheitert, da kein legitimes sozialpolitisches Ziel vorliegt. Die Feststellung des Fortbestands bis 30.6.2014 wird bestätigt, Entschädigungsanspruch ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Praxishinweis
Im Kleinbetrieb schützt das AGG auch ohne KSchG-Anwendung vor altersdiskriminierenden Kündigungen. Kündigungsschreiben mit Bezug auf Rentenbezug begründen eine Benachteiligungsvermutung. Arbeitgeber müssen legitime sozialpolitische Rechtfertigungen nach § 10 AGG substantiiert darlegen, sonst ist die Kündigung unwirksam.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.07.2015 - 6 AZR 457/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 457/14
Entscheidungsdatum : 22. Juli 2015
Amtliche Quelle :

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