BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14
AG Rathenow 6. September 2013
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LG Potsdam 14. März 2014
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BGH 16. Januar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte sind Mieter in einem Mehrfamilienhaus mit übereinanderliegenden Balkonen. Die Beklagten rauchen regelmäßig auf ihrem Balkon, wodurch die Kläger sich durch aufsteigenden Tabakrauch in der Nutzung ihrer Wohnung gestört sehen und Unterlassung verlangen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht gewährt den Klägern einen Besitzschutzanspruch gem. §§ 858, 862 BGB gegen Rauchimmissionen, unabhängig von der vertraglichen Erlaubnis des Rauchens. Maßstab ist § 906 Abs. 1 BGB: Einwirkungen sind nur bei wesentlicher Beeinträchtigung untersagbar. Gesundheitsschädliche Immissionen begründen einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 i.V.m. § 823 BGB, wenn das Nichtraucherschutzgesetz-Indiz für ungefährliches Rauchen im Freien erschüttert wird. Gegenseitige Rücksichtnahme führt zu zeitlichen Nutzungsregelungen.

Praxishinweis
Rauchbelästigungen auf Balkonen können Besitzstörungen und Gesundheitsgefahren begründen, die Unterlassungsansprüche nach §§ 858, 862, 1004, 823 BGB rechtfertigen. Feinstaubmessungen können das Nichtraucherschutzgesetz-Indiz widerlegen. Zeitlich abgestimmte Nutzungsregelungen sind bei Konflikten geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.01.2015 - V ZR 110/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 110/14
Entscheidungsdatum : 15. Januar 2015
Amtliche Quelle :

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