BGH, Urteil vom 17.07.2019 - VIII ZR 224/18
LG Flensburg 22. Juni 2018
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BGH 17. Juli 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Vergütung für Stromlieferungen im Grundversorgungsverhältnis an die Beklagte für 2010–2012. Die Abrechnungen erfolgten verspätet 2013, die Beklagte verweigert Zahlung mit Verjährungseinrede. Die Vorinstanzen wiesen die Klage wegen Verjährung ab, Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Verjährung beginnt erst mit Zugang der Abrechnung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV), nicht bereits bei Fristüberschreitung nach § 40 Abs. 4 EnWG. Die Mahnung im November 2016 hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Fälligkeit der Forderung ist nicht vorverlegbar, da § 40 EnWG keine Ausschluss- oder Verjährungsfrist enthält.

Praxishinweis
Für Grundversorgungsansprüche ist die Verjährung erst mit Zugang der Abrechnung ausgelöst. Verspätete Abrechnungen führen nicht automatisch zur Verjährung. Sanktionen bei Fristverstoß liegen im aufsichtsrechtlichen Bereich (§ 65 EnWG), nicht in der Verjährungsregelung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.07.2019 - VIII ZR 224/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 224/18
Entscheidungsdatum : 16. Juli 2019
Amtliche Quelle :

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