BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - 4 StR 422/15
OLG Oldenburg 4. August 2015
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BGH 14. Februar 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Betroffene fuhr ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Blutkonzentration von 1,5 ng/ml. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässigen Fahrens unter Cannabiseinfluss gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG. Die Rechtsbeschwerde rügte die fehlende tragfähige Begründung für den Fahrlässigkeitsschluss.

Entscheidungsgründe
Das Gericht klärt, dass bei Überschreiten des analytischen Grenzwerts von 1,0 ng/ml THC im Blut und fehlenden entgegenstehenden Beweisanzeichen der Tatrichter aus Rechtsgründen auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG schließen darf. Der Kraftfahrer ist verpflichtet, vor Fahrtantritt durch Selbstprüfung oder fachkundige Beratung sicherzustellen, dass keine relevante Cannabiswirkung vorliegt.

Praxishinweis
Bei THC-Werten ab 1,0 ng/ml genügt das Fehlen entlastender Anhaltspunkte für den Fahrlässigkeitsschluss. Verteidigung muss konkrete Gegenbeweise vorlegen, um den Sorgfaltsverstoß zu entkräften. Die Entscheidung stärkt die Beweiswürdigung des Tatrichters im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - 4 StR 422/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 422/15
Entscheidungsdatum : 13. Februar 2017
Amtliche Quelle :

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