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18. August 2006
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30. Dezember 2008
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5. Dezember 2014
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17. Juli 2024
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22. August 2024
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15. Januar 2026
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30. Juni 2026
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a genannte Handlung begeht und
- 1.
- ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
- 2.
- die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
(5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
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Öffentliche Quellen • 46
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- 2. 17/9868 - Antwort: Drogen und VerkehrssicherheitBundestag Drucksachen · 5. Juni 2012
- 3. 17/12636 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 6. März 2013
- 4. 17/13026 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 10. April 2013
- 5. 17/13011 - Antwort: Politik der Bundesregierung im Bereich der Alkoholsucht und des KomatrinkensBundestag Drucksachen · 10. April 2013
- 6. 18/8953 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/8775 - Versorgung mit Cannabis als MedizinBundestag Drucksachen · 28. Juni 2016
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- 8. 18/4204 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Cannabiskontrollgesetzes (CannKG)Bundestag Drucksachen · 4. März 2015