BVerwG
13. September 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 13.09.2007 - 6 B 44/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 44/07 |
| Entscheidungsdatum : | 13. September 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 30.03.2007; OVG 3 L 1/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. März 2007 mit Schriftsatz vom 10. September 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.