BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R
SG Hannover 17. Dezember 2015
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SG Magdeburg 28. März 2017
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LSG Sachsen-Anhalt 21. Juni 2018
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LSG Niedersachsen-Bremen 26. September 2018
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BSG 30. Januar 2020
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BSG 23. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Erstattung von Behandlungskosten, die sie für eine bei ihr krankenversicherte Teleworkerin aufwandte, die sich auf dem Rückweg vom Kindergarten zu ihrem häuslichen Arbeitsplatz verletzte. Die Beklagte verweigerte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Erstattung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da kein Erstattungsanspruch nach § 105 Abs. 1 SGB X besteht. Der Unfall ist kein Arbeitsunfall i.S. des § 8 SGB VII, da der Rückweg vom Kindergarten zum Home-Office kein versicherter Betriebs- oder Wegeunfall ist. Ein dritter Ort i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII liegt mangels Mindestaufenthalt von zwei Stunden nicht vor. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VII greift nicht, da kein Abweichen von einem versicherten Weg vorliegt. Die Bindungswirkung des ablehnenden Verwaltungsakts gegenüber der Versicherten entfaltet keine Drittwirkung gegenüber der Klägerin.

Praxishinweis
Erstattungsansprüche der Krankenkasse gegen Unfallversicherungsträger sind eigenständig zu prüfen. Wegeunfallversicherungsschutz im Home-Office setzt einen direkten Weg zur Arbeitsstätte voraus; Aufenthalte unter zwei Stunden an Dritten Orten (z.B. Kindergarten) begründen keinen Versicherungsschutz. Abweichende Wege zur Kinderbetreuung sind nur bei bestehendem versichertem Weg gedeckt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 19/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 19/18 R
Entscheidungsdatum : 29. Januar 2020
Amtliche Quelle :

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