BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R
LSG Nordrhein-Westfalen 13. Dezember 2017
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BSG 30. Januar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verunglückt auf dem direkten Weg von der Wohnung seiner Freundin, in der er übernachtet hatte, zu seiner Arbeitsstätte. Die Beklagte verweigert die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall und stellt Leistungen ein. Streitgegenstand ist die versicherte Wegeunfallversicherung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.

Entscheidungsgründe
Das LSG verpflichtet die Beklagte zur Rücknahme des ablehnenden Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 1 SGB X, da der Unfall als versicherter Wegeunfall anzuerkennen ist. Entscheidend ist die objektivierte Handlungstendenz, den Ort der versicherten Tätigkeit unmittelbar zu erreichen, unabhängig von einem Angemessenheitsvergleich der Wegstrecke oder dem Zweck des Aufenthalts am dritten Ort.

Praxishinweis
Bei Wegeunfällen von einem „dritten Ort“ ist kein Angemessenheitsvergleich zum üblichen Arbeitsweg erforderlich. Die Wegeunfallversicherung schützt das objektive Zurücklegen des unmittelbaren Weges mit entsprechender subjektiver Handlungstendenz, auch bei längeren oder atypischen Strecken.

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  • 1Versicherter Wegeunfall auch nach Besuch bei der FreundinEingeschränkter Zugriff
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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 2 U 2/18 R
Entscheidungsdatum : 29. Januar 2020
Amtliche Quelle :

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