BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13
BGH 10. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Unterlassung und Kostenerstattung gegen die Beklagte wegen der gesundheitsbezogenen Angaben „Lernstark“ und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf einem Mehrfruchtsaftetikett, die nach Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässig sein sollen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Angaben keine unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellen. „Lernstark“ ist eine nichtspezifische Angabe nach Art. 10 Abs. 3, zulässig in Verbindung mit der gleichbedeutenden, zugelassenen Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b). Ein Unterlassungsanspruch und damit Abmahnkostenanspruch bestehen nicht (§§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 UWG aF).

Praxishinweis
Gesundheitsbezogene Angaben sind auch dann zulässig, wenn sie nicht wörtlich, aber gleichbedeutend mit zugelassenen Angaben sind. Die Gesamtaufmachung, insbesondere kindbezogene Bildmarken, beeinflusst die Verkehrsauffassung und damit die Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Abmahnungen sind nur bei bestehendem Unterlassungsanspruch erfolgversprechend.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 1. April 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.12.2015 - I ZR 222/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 222/13
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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