BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 200/15
LG Hagen 13. November 2013
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OLG Hamm 10. Dezember 2014
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OLG Hamm 2. Februar 2015
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BGH 8. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger als Haftpflichtversicherer nimmt die Beklagten auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch. Streitgegenstand sind Ausgleichsansprüche für Zahlungen an die Berufsgenossenschaft wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung ab dem 22. November 1994.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis entsteht, unabhängig von der Fälligkeit einzelner Schadenspositionen. Die Verjährung beginnt daher mit dem ersten Schadenseintritt, da der gesamte Schaden als Einheit zu betrachten ist (§§ 199 Abs. 1, 195 BGB). Die Entscheidung hebt die Auffassung auf, dass der Anspruch erst mit Fälligkeit jeder Schadensposition entstehe.

Praxishinweis
Für Gesamtschuldnerausgleichsansprüche ist der Grundsatz der Schadenseinheit maßgeblich; Verjährung beginnt mit dem ersten Schadenseintritt. Dies verhindert eine fragmentierte Verjährung bei Folgeschäden und erfordert frühzeitige Feststellungsklagen zur Hemmung der Verjährung. Relevanz insbesondere bei kumulierten Schadensersatzansprüchen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 200/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 200/15
Entscheidungsdatum : 7. November 2016
Amtliche Quelle :

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