BGH, Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 104/14
LG Limburg 17. Juli 2013
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OLG Frankfurt 17. Februar 2014
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OLG Frankfurt 24. März 2014
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BGH 7. Mai 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Ausgleichszahlungen von der Beklagten als Gesamtschuldnerin aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Schadensersatzleistungen an Bauherren. Streitgegenstand ist die Verjährung und Zulässigkeit der Streitverkündung im Vorprozess zwischen Versicherungsnehmerin und Beklagter.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Klageabweisung auf, da Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern Ansprüche auf Schadloshaltung i.S.d. § 72 Abs. 1 ZPO sind und die Streitverkündung im Vorprozess zulässig war. Die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB ist nicht durch unzulässige Streitverkündung gehemmt. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Streitverkündungen sind auch bei gesamtschuldnerischer Haftung zulässig, wenn der Streitverkünder einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB für den Fall eines ungünstigen Prozessausgangs naheliegend geltend machen kann. Die Verjährung wird nur durch zulässige Streitverkündungen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 104/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 104/14
Entscheidungsdatum : 6. Mai 2015
Amtliche Quelle :

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