BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 46/16
VG Schwerin 29. September 2011
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OVG Mecklenburg-Vorpommern 15. Juli 2015
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BVerwG 5. Oktober 2016
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BVerwG 25. Oktober 2017
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OVG Mecklenburg-Vorpommern 7. September 2021

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Sachverhalt
Die Klägerin hielt sich in einem Camp auf, das als Unterkunft für Demonstrationsteilnehmer des G8-Gipfels diente. Die Bundeswehr überflog das Camp im Tiefflug (114 m) zur Anfertigung von Luftbildern im Rahmen einer polizeilichen Gefahrerforschungsmaßnahme. Die Klägerin begehrt Feststellung der Grundrechtsverletzung (Art. 8 Abs. 1 GG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt einen faktischen Eingriff in die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) durch den einschüchternden Tiefflug an. Die Amtshilfehandlungen der Bundeswehr sind dem Land zuzurechnen (Art. 35 Abs. 1 GG, §§ 4, 5 VwVfG). Ein unzulässiger Einsatz der Streitkräfte im Innern (Art. 87a Abs. 2 GG) liegt nicht vor, da es sich um eine technisch unterstützende Maßnahme handelt. Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Verhältnismäßigkeit an das OVG zurückverwiesen.

Praxishinweis
Amtshilfehandlungen sind der ersuchenden Behörde zuzurechnen, auch bei operativen Entscheidungen der Bundeswehr. Tiefflüge militärischer Luftfahrzeuge können faktische Eingriffe in Art. 8 GG darstellen. Die Verhältnismäßigkeit solcher Gefahrerforschungsmaßnahmen ist sorgfältig zu prüfen, insbesondere im Vorfeld von Versammlungen.

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Fachbeiträge2

  • 1BVerwG 6 C 46.16, Urteil vom 25. Oktober 2017Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

  • 2BVerwG 6 C 46.16, Urteil vom 25. Oktober 2017Eingeschränkter Zugriff
    www.bverwg.de

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 - 6 C 46/16
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 46/16
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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