BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
BVerfG 24. Oktober 2001

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Mehrere Beschwerdeführer werden wegen Nötigung gemäß § 240 StGB verurteilt, nachdem sie durch Blockadeaktionen (Ankettung an Torpfosten bzw. Autobahnblockade) Dritte an der Zufahrt oder Weiterfahrt hinderten. Die Aktionen verfolgten politische bzw. kommunikationsbezogene Ziele, wurden jedoch polizeilich aufgelöst.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Strafbarkeit, da die Blockaden über psychischen Zwang hinaus physische Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB darstellen. Art. 8 GG schützt Versammlungen zur öffentlichen Meinungsbildung, nicht jedoch die zwangsweise Durchsetzung eigener Forderungen. Die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB erfordert eine Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und kollidierenden Rechtsgütern, wobei das Selbstbestimmungsrecht der Versammlungsträger hinsichtlich der Beeinträchtigungen Dritter begrenzt ist.

Praxishinweis
Blockadeaktionen mit physischer Barrierewirkung können als Nötigung strafbar sein, auch wenn sie der Meinungsäußerung dienen. Die Versammlungsfreiheit schützt nicht die gewaltsame Beeinträchtigung Dritter. Strafgerichte müssen bei der Verwerflichkeitsprüfung Art. 8 GG angemessen berücksichtigen, ohne jedoch die Rechtsgüter Dritter zu vernachlässigen.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge6

  • 1Definition gemäß dem BVerfG und VersGEingeschränkter Zugriff
    Sascha Münch · https://www.anwalt.org/ratgeber · 1. Dezember 2025

  • 2Art. 8 GG ArchiveEingeschränkter Zugriff
    Nicolas Hohn-Hein · https://juraexamen.info/ · 14. Mai 2024

  • 3Gewaltsames Blockieren ist nicht Demonstrieren - zum Urteil des BVerwG vom 27.3.2024 - 6 C 1.22Eingeschränkter Zugriff
    Gastautor · https://juraexamen.info/ · 14. Mai 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1190/90
Entscheidungsdatum : 23. Oktober 2001
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text