BGH, Urteil vom 24.04.2018 - VI ZR 25/17
OLG Schleswig 16. Dezember 2016
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BGH 24. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Stute, die auf einem gemeinsamen Paddock mit dem Pferd der Beklagten stand. Die Klägerin vermutet, das Pferd der Beklagten habe die Verletzung durch einen Tritt verursacht. Die Beklagte bestreitet eine konkrete Verursachung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mangels Nachweis eines ursächlichen Verhaltens des Pferdes der Beklagten abgewiesen. § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist zwar auf die Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) anwendbar, setzt aber voraus, dass der Beklagte als „Beteiligter“ eine konkrete, kausal geeignete Tiergefahr verwirklicht hat. Dies war nicht feststellbar, da unklar blieb, ob das Pferd der Beklagten überhaupt beteiligt war.

Praxishinweis
Zur Haftung nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf es einer konkreten, kausal geeigneten Tiergefahr durch das Tier des Beklagten. Bloße Anwesenheit in einer Tiergruppe und unklare Unfallhergänge genügen nicht zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Tierhalterhaftung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 24.04.2018 - VI ZR 25/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VI ZR 25/17
    Entscheidungsdatum : 23. April 2018
    Amtliche Quelle :

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