BAG, Urteil vom 26.10.2017 - 6 AZR 158/16
BAG 26. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte kündigt ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer vertraglich auf drei Jahre verlängerten Kündigungsfrist. Die Klägerin verlangt Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der verlängerten Kündigungsfrist, vereinbart in einer vorformulierten Zusatzvereinbarung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Verlängerung der Kündigungsfrist unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1, 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, da es sich um eine vorformulierte Einmalbedingung in einem Verbrauchervertrag handelt. Die dreijährige Frist benachteiligt die Beklagte unangemessen entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die berufliche Bewegungsfreiheit (§ 12 Abs. 1 GG) unverhältnismäßig eingeschränkt wird und die Gehaltserhöhung keinen angemessenen Ausgleich darstellt.

Praxishinweis
Vertragsklauseln, die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer erheblich verlängern, sind auch bei beidseitiger Verlängerung und Gehaltsanpassung als vorformulierte Einmalbedingungen nach § 307 BGB kontrollfähig und können wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein. Arbeitgeber sollten individuelle Verhandlungen und angemessene Kompensationen sicherstellen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.10.2017 - 6 AZR 158/16
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 158/16
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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