BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R
LSG Thüringen 25. Mai 2016
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BSG 30. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beziehen ergänzend ALG II mit schwankendem Einkommen. Das Jobcenter setzte das Einkommen für März bis August 2012 abschließend als Durchschnittswert an. Die Kläger verlangen für Mai und August 2012 höhere Leistungen, da das tatsächliche Einkommen in diesen Monaten niedriger war.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend sind § 11 Abs. 1, § 13 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Alg II-V aF sowie § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III. Das Gericht verneint eine Rechtsgrundlage für die Abweichung vom Monatsprinzip durch Durchschnittseinkommen vor dem 1.8.2016 außerhalb der Bagatellgrenze. Die abschließende Entscheidung muss das tatsächliche monatliche Einkommen zugrunde legen.

Praxishinweis
Für die abschließende ALG II-Bemessung vor dem 1.8.2016 ist das Monatsprinzip strikt einzuhalten. Eine Durchschnittseinkommensberechnung ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage ist unzulässig, sodass bei schwankendem Einkommen die tatsächlichen Monatswerte zu berücksichtigen sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 14 AS 18/16 R
    Entscheidungsdatum : 29. März 2017
    Amtliche Quelle :

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