BGH, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 StR 505/18
BGH 5. Dezember 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr verurteilt. Er bedroht einen Geschädigten mit einer Axt und legt ein Fahrrad als Hindernis auf die Straße, um ein Fahrzeug zu entwenden.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird aufgehoben, da die Feststellungen zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) weder eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben noch für fremde Sachen von bedeutendem Wert belegen. Zudem fehlt eine rechtsfehlerfreie Begründung für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB), weshalb auch die Maßregel nach § 63 StGB entfällt.

Praxishinweis
Für die Annahme eines gefährlichen Eingriffs im Straßenverkehr sind konkrete Gefährdungssituationen und ein hinreichend bestimmtes Schadensbild erforderlich. Bei Schuldfähigkeitsgutachten muss das Gericht die Auswirkungen der psychischen Störung auf die Steuerungsfähigkeit detailliert und widerspruchsfrei darlegen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 05.12.2018 - 4 StR 505/18
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 505/18
    Entscheidungsdatum : 4. Dezember 2018
    Amtliche Quelle :

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