BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - 4 StR 417/12
BGH 19. Dezember 2012
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BGH 16. Juni 2014

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen Nachstellung (§ 238 StGB), vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB), Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) und Beleidigung verurteilt. Er leidet an chronischer Schizophrenie und verfolgte über längeren Zeitraum eine Nebenklägerin mit vielfältigen Annäherungshandlungen trotz gerichtlichen Näherungsverbots.

Entscheidungsgründe
Das Urteil wird im Umfang der Nachstellung und Körperverletzungen aufgehoben, da das Landgericht die schwerwiegende Beeinträchtigung der äußeren Lebensgestaltung des Opfers (§ 238 StGB) nicht hinreichend festgestellt und die Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) des Angeklagten nicht konkret dargelegt hat. Auch die Verurteilung wegen Widerstands (§ 113 StGB) ist unzureichend begründet. Die Unterbringung nach § 63 StGB bedarf neuer Prüfung, da die Gefährlichkeitsprognose unzureichend ist.

Praxishinweis
Bei Nachstellung ist die schwerwiegende Beeinträchtigung der äußeren Lebensgestaltung des Opfers konkret und zeitlich zu belegen. Die Schuldfähigkeit bei psychischen Erkrankungen ist tatrichterlich differenziert und bezogen auf jede Tat zu prüfen. Unterbringungsanordnungen nach § 63 StGB erfordern eine fundierte Gefährlichkeitsprognose.

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Fachbeiträge1

  • 1Unterbringung nach §63 StGBEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. November 2015

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 19.12.2012 - 4 StR 417/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 4 StR 417/12
Entscheidungsdatum : 19. Dezember 2012
Amtliche Quelle :

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