BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 90/19
AG Berlin-Schöneberg 4. Januar 2018
>
BGH 13. Februar 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Rechtsschutzversicherer (Kläger) finanzierte mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess, zahlte Kostenvorschüsse an die Beklagten (Rechtsanwälte) und forderte Auskunft über die Abrechnung. Die Beklagten verweigerten Auskünfte, woraufhin der Kläger Klage erhob. Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten aus §§ 675, 666, 667, 401, 412 BGB i.V.m. § 86 VVG zu, da der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Kostenerstattung auf den Versicherer übergegangen ist. Die anwaltliche Schweigepflicht (§ 43a BRAO) ist durch konkludente Entbindung des Mandanten zugunsten des Rechtsschutzversicherers aufgehoben. Die Klage ist nach erteilter Auskunft teilweise erledigt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind zu erstatten.

Praxishinweis
Rechtsschutzversicherer können von beauftragten Rechtsanwälten Auskunft über abgerechnete und noch offene Beträge verlangen, wenn sie den Prozess vorfinanzieren. Die konkludente Entbindung von der Schweigepflicht durch den Mandanten ermöglicht eine uneingeschränkte Kommunikation zur Mandatsabrechnung.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 90/19
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 90/19
    Entscheidungsdatum : 12. Februar 2020
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text