BGH, Beschluss vom 09.12.2025 - 3 StR 390/25
LG Krefeld 1. April 2025
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BGH 9. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Revisionsgericht gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Er rügt Verfahrensfehler und falsche Zeugenaussagen im Urteil des Landgerichts, legt jedoch keine neuen Rechtsmittel zulässig ein.

Entscheidungsgründe
Das Gericht weist die Gegenvorstellungen als unzulässig zurück, da gegen den Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO kein Rechtsmittel mehr zulässig ist (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Eine Auslegung als Anhörungsrüge nach § 356a StPO erfolgt nicht, da kein Gehörsverstoß geltend gemacht oder festgestellt wird.

Praxishinweis
Gegen die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO sind keine weiteren Rechtsmittel statthaft. Gleichartige Eingaben werden nicht mehr beschieden. Mandanten sind auf die Rechtskraft des Urteils hinzuweisen und auf die Unzulässigkeit weiterer Rechtsbehelfe.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 09.12.2025 - 3 StR 390/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 390/25
    Entscheidungsdatum : 8. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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