BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 57/12
BGH 6. Februar 2014

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Sachverhalt
Über das Vermögen der Beklagten wird Insolvenzverfahren geführt. Der Kläger erhebt nach Insolvenzeröffnung Klage auf Kaufpreiszahlung und Kostenerstattung. Das Amtsgericht setzt Prozesskosten fest. Der Gerichtsvollzieher verweigert Zwangsvollstreckung wegen Insolvenz, der Kläger wendet sich dagegen.

Entscheidungsgründe
§ 89 InsO verbietet Einzelzwangsvollstreckung in Insolvenzmasse für Insolvenzgläubiger. Insolvenzgläubiger sind Gläubiger mit vor Insolvenzeröffnung begründetem Anspruch (§ 38 InsO). Der Kostenerstattungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss entsteht erst mit Prozessbeginn nach Insolvenzeröffnung und ist daher Neugläubigeranspruch. Die Zwangsvollstreckung daraus ist zulässig.

Praxishinweis
Prozessuale Kostenerstattungsansprüche, die erst nach Insolvenzeröffnung entstehen, sind keine Insolvenzforderungen und unterliegen nicht dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO. Gläubiger können diese Kosten daher außerhalb des Insolvenzverfahrens vollstrecken.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZB 57/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZB 57/12
Entscheidungsdatum : 6. Februar 2014
Amtliche Quelle :

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