BGH, Urteil vom 02.12.2010 - IX ZR 247/09
OLG Frankfurt 24. September 2009
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BGH 2. Dezember 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, verlangt die Feststellung, dass eine titulierte Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB) besteht. Die Beklagte, ehemalige Geschäftsführerin, führte Sozialversicherungsbeiträge nicht ab. Die Forderung wurde im Insolvenzverfahren angemeldet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass der Feststellungsanspruch auf den Rechtsgrund einer vollstreckbaren Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht der Verjährung nach den Vorschriften für Leistungsansprüche (§§ 194, 197 BGB) unterliegt. Die Feststellung dient der Sicherung der Durchsetzbarkeit trotz Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO). Ein Schaden des Sozialversicherungsträgers entfällt, wenn Zahlungen im Insolvenzverfahren anfechtbar sind.

Praxishinweis
Feststellungsklagen zur Rechtsnatur einer titulierten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind nicht verjährt und ermöglichen die Durchsetzung trotz Restschuldbefreiung. Die Beweislast für das Fortbestehen der Forderung liegt beim Gläubiger. Schadensersatzansprüche aus unterbliebener Beitragsabführung setzen einen ersatzfähigen Schaden voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 02.12.2010 - IX ZR 247/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 247/09
Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2010
Amtliche Quelle :

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