BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
LG Karlsruhe 8. Dezember 2011
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BVerfG 17. Mai 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB verurteilt, nachdem er im Stadion das Akronym „ACAB“ („all cops are bastards“) auf einem Banner zeigte. Die Vorinstanzen sahen darin eine herabsetzende Äußerung gegen anwesende Polizeibeamte ohne Rechtfertigung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Entscheidungen auf und stellt eine Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fest. Die Strafbarkeit scheitert an der fehlenden Individualisierung der Äußerung auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe. Die Parole ist als Meinungsäußerung geschützt, Schmähkritik setzt eine personalisierte Zuordnung voraus.

Praxishinweis
Bei Beleidigungsvorwürfen gegen Kollektiväußerungen ist die Individualisierung der Adressaten entscheidend. Pauschale Diffamierungen großer Gruppen sind nur eingeschränkt strafbar. Die Abgrenzung zwischen Schmähkritik und zulässiger Meinungsäußerung erfordert sorgfältige Prüfung des Kontextes und der Adressatenbezogenheit.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.05.2016 - 1 BvR 2150/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2150/14
Entscheidungsdatum : 16. Mai 2016
Amtliche Quelle :

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