BGH, Urteil vom 05.04.2017 - IV ZR 360/15
OLG München 25. Juni 2015
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BGH 5. April 2017
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OLG München 13. September 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger als Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin begehrt Feststellung von Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung gegen die Beklagte. Die Beklagte verweigert Deckung, da nur versicherte Personen Ansprüche geltend machen dürfen (§ 8.1 AVB-O). Die versicherten Personen machen keine Ansprüche geltend.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Prozessführungsbefugnis des Klägers gemäß §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG trotz abdingender Klausel (§ 8.1 AVB-O). Die Beklagte kann sich nach Treu und Glauben nicht auf die Klausel berufen, wenn sie Deckung ablehnt, die Versicherten untätig bleiben und keine schützenswerten Interessen entgegenstehen. Die Sozialbindung der Haftpflichtversicherung schützt das wirtschaftliche Interesse des Versicherungsnehmers auch bei Innenhaftung.

Praxishinweis
In D&O-Innenhaftungsfällen kann der Versicherungsnehmer bzw. Insolvenzverwalter den Deckungsanspruch auch gegen den Willen der versicherten Personen geltend machen, wenn der Versicherer Deckung ablehnt. Die Klausel zur ausschließlichen Geltendmachung durch Versicherte ist in solchen Fällen rechtsmissbräuchlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 05.04.2017 - IV ZR 360/15
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 360/15
    Entscheidungsdatum : 4. April 2017
    Amtliche Quelle :

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