BFH, Urteil vom 27.02.2019 - I R 73/16
FG Düsseldorf 10. November 2015
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BFH 27. Februar 2019
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BVerfG 4. März 2021
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BFH 13. Januar 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Organträgerin einer inländischen GmbH, stritt mit dem Finanzamt über die Korrektur einer gewinnmindernden Forderungsausbuchung aus einem Verrechnungskonto mit einer belgischen Tochtergesellschaft. Das Finanzamt neutralisierte die Minderung nach § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) wegen fehlender Darlehensbesicherung.

Entscheidungsgründe
Der BFH hebt das Urteil des FG auf und weist die Klage ab. Die fehlende Besicherung stellt eine nicht fremdübliche Bedingung i.S. von § 1 Abs. 1 AStG dar, die eine Einkünftekorrektur rechtfertigt. Art. 9 Abs. 1 DBA-Belgien 1967 schließt diese Korrektur nicht aus. Die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit steht der Korrektur nicht entgegen, da eine Gesamtwürdigung der Umstände erfolgt.

Praxishinweis
Bei Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen ist die fehlende Besicherung als nicht fremdübliche Bedingung zu qualifizieren, die eine Korrektur nach § 1 Abs. 1 AStG rechtfertigt. Die Abgrenzung zwischen Darlehen und Einlage ist sekundär, da in beiden Fällen eine außerbilanzielle Berichtigung erfolgt.

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    https://www.iww.de/va · 15. Mai 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 27.02.2019 - I R 73/16
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 73/16
Entscheidungsdatum : 26. Februar 2019
Amtliche Quelle :

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