BGH, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 82/14
BGH 28. April 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Inhaberin der Firma „ProfitBricks GmbH“ und eingetragener Gemeinschaftsmarken, begehrt Unterlassung, Löschung und Schadensersatz wegen der Registrierung und Nutzung mehrerer Domainnamen durch den Beklagten, darunter „profitbrick.com“, „profitbrick.de“ sowie länderspezifische Domains („.es“, „.us“, „.org“). Der Beklagte bietet einige Domains zum Kauf an, nutzt sie jedoch nicht mit eigenen Inhalten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint Unterlassungs- und Löschungsansprüche nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b GMV, § 15 Abs. 2 MarkenG mangels hinreichender Feststellungen zur Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Namensrechtliche Ansprüche gem. § 12 BGB scheitern an fehlendem konkreten schutzwürdigen Interesse der Klägerin an ausländischen Domains und an der fehlenden Interessenbeeinträchtigung bei Tippfehler-Domains. Die Klage wird insoweit abgewiesen, teilweise zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Ansprüche gegen ausländische länderspezifische Domains nach § 12 BGB setzen ein konkretes schutzwürdiges Interesse voraus. Die bloße Registrierung oder ein Kaufangebot begründet keine Benutzung im geschäftlichen Verkehr i.S.d. Markenrechts. Bei Tippfehler-Domains genügt Verwechslungsgefahr allein nicht für Unterlassungsansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.04.2016 - I ZR 82/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 82/14
Entscheidungsdatum : 27. April 2016
Amtliche Quelle :

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