BVerfG, Entscheidung vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03
BVerfG 25. Juni 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte veröffentlichte in einer Presseschau Auszüge eines Presseartikels, die den Kläger verdeckt der Beteiligung an Insidergeschäften bezichtigten. Die Zusammenfassung ließ entlastende Passagen weg und erweckte den falschen Eindruck einer sicheren Tatbeteiligung des Klägers. Der Kläger begehrte Unterlassung und Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Die Gerichte stützten den Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 BGB analog, 186 StGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Beklagte habe durch selektive Kürzung den Sinngehalt des Ursprungsartikels verfälscht und damit pressemäßige Sorgfaltspflichten verletzt. Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg nicht angenommen.

Praxishinweis
Bei Presseschauen ist die unverfälschte Wiedergabe wesentlicher Tatsachen geboten, um Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu vermeiden. Die bloße Kennzeichnung als Fremdbericht entbindet nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Auswahl und vollständigen Darstellung entlastender Umstände. Verbreiterhaftung kann auch bei unkommentierter Übernahme eintreten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 25.06.2009 - 1 BvR 134/03
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 134/03
Entscheidungsdatum : 24. Juni 2009
Amtliche Quelle :

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