BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12
SG Oldenburg 5. September 2007
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LSG Niedersachsen-Bremen 11. Januar 2011
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BSG 3. Juli 2012
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BVerfG 10. November 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Versorgung mit einem Medizinprodukt auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse verweigert die Kostenübernahme, da das Produkt nicht in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 31 Abs. 1 S. 2 SGB V) aufgenommen ist. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung und die Normen des SGB V.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Klägerin weder eine lebensbedrohliche Erkrankung im Sinne des BVerfG-Beschlusses vom 6.12.2005 (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Sozialstaatsprinzip, Art. 2 Abs. 2 GG) substantiiert darlegt noch die Subsidiarität wahrt. Zudem fehlt eine konkrete Darlegung der verfassungsrechtlichen Mängel der demokratischen Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses bei der Richtliniensetzung nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB V.

Praxishinweis
Verfassungsrechtliche Leistungsansprüche nach Art. 2 GG setzen eine lebensbedrohliche Erkrankung mit akuter Notlage voraus. Beschwerden gegen die Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses erfordern konkrete, substantiierte Angriffe auf die jeweilige Befugnisnorm und deren praktische Ausgestaltung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 2056/12
    Entscheidungsdatum : 9. November 2015
    Amtliche Quelle :

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