BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R
LSG Baden-Württemberg 13. Oktober 2010
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BSG 25. Januar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beziehen Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter (Beklagter) offenbart deren Leistungsbezug unbefugt gegenüber dem Haus- und Grundbesitzerverein sowie Dritten, um Informationen zur Mietkaution und Ausstattung der bisherigen Wohnung einzuholen. Die Kläger erheben Feststellungsklage wegen Verletzung des Sozialdatenschutzes.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte gegen § 35 Abs. 1 SGB I i.V.m. §§ 67, 67a, 67b, 69 SGB X verstoßen hat, da keine Einwilligung der Kläger vorlag und keine gesetzliche Offenbarungsbefugnis bestand. Die vorrangige Datenerhebung beim Betroffenen wurde missachtet, und die Offenbarung war weder erforderlich noch verhältnismäßig.

Praxishinweis
Die Offenbarung von SGB II-Leistungsbezug an Dritte ohne Einwilligung oder gesetzliche Grundlage ist unzulässig. Leistungsträger müssen die Datenerhebung vorrangig beim Betroffenen durchführen und dürfen Sozialdaten nur unter strenger Beachtung der Datenschutzvorschriften weitergeben.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 65/11 R
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2012
Amtliche Quelle :

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