BFH, Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/13
FG Münster 22. Mai 2013
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BFH 10. Februar 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger veräußert ein Grundstück, das er 1998 erworben hat. Der notarielle Kaufvertrag vom 30. Januar 2008 ist aufschiebend bedingt durch die Entwidmung des Grundstücks. Das Finanzamt besteuert die Veräußerung unter Verweis auf den Zeitpunkt der Bedingungserfüllung im Dezember 2008.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 158 Abs. 1 BGB. Der BFH stellt klar, dass eine Veräußerung vorliegt, wenn beide Parteien ihre rechtsgeschäftlichen Erklärungen innerhalb der Zehnjahresfrist bindend abgeben, auch bei aufschiebender Bedingung. Der Eintritt der Bedingung außerhalb der Frist ist für die Steuerpflicht unerheblich.

Praxishinweis
Für die Spekulationsfrist nach § 23 EStG zählt der Zeitpunkt der bindenden Vertragserklärung beider Parteien, nicht der Bedingungseintritt. Aufschiebend bedingte Verträge sind bereits zivilrechtlich wirksam und steuerlich relevant, sobald die Willenserklärungen abgegeben sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/13
Gericht : BFH
Aktenzeichen : IX R 23/13
Entscheidungsdatum : 9. Februar 2015
Amtliche Quelle :

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