BGH, Urteil vom 24.01.2019 - IX ZR 110/17
BGH 24. Januar 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin (Bank) macht Zahlungsansprüche aus Globalzession, Raumsicherungsvertrag und verlängertem Eigentumsvorbehalt gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter geltend, der Forderungen und Ware der Schuldnerin nach Insolvenzantragstellung eingezogen bzw. veräußert hat. Der Beklagte verlangt widerklagend Auskehrung vereinnahmter Beträge.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 21, 22, 48, 55, 170 InsO sowie §§ 932, 985, 157 BGB. Das Gericht bestätigt, dass Einziehungs- und Veräußerungsermächtigungen nicht automatisch mit Insolvenzantrag entfallen, sondern nur durch Widerruf. Der vorläufige Insolvenzverwalter handelte unberechtigt, da er Forderungen und Ware ohne gesicherte Treuhandkonten einzog bzw. veräußerte. Ersatzabsonderungsansprüche nach § 48 InsO bestehen, sofern Erlöse unterscheidbar in der Masse sind. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt primär bei der Klägerin, trifft aber den Insolvenzverwalter sekundär.

Praxishinweis
Sicherungsnehmer müssen bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt auf Einziehung über offene Treuhandkonten bestehen, um insolvenzfeste Sicherungsrechte zu wahren. Ein automatischer Erlöschen der Einziehungs- und Veräußerungsermächtigung mit Insolvenzantrag ist zu verneinen. Sekundäre Darlegungslasten sind im Insolvenzverfahren zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 24.01.2019 - IX ZR 110/17
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IX ZR 110/17
    Entscheidungsdatum : 23. Januar 2019
    Amtliche Quelle :

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