BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15
LG Hamburg 21. November 2011
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BGH 8. Mai 2014
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BGH 18. Januar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche gem. § 826 BGB geltend wegen überhöhter Frachtvergütungen, die ihr von der Beklagten in Rechnung gestellt und an einen bevollmächtigten Dritten (Dr. K.) als verdeckte Schmiergelder weitergeleitet wurden. Die Beklagte bestreitet eine Schmiergeldabrede.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt, dass der Klägerin zur Darlegung einer Schmiergeldabrede nur ausreichende Anhaltspunkte obliegen; eine sekundäre Darlegungslast trifft die Beklagte. Die Klage scheitert nicht an der Darlegungslast, da die Beklagte substantiiert widerspricht. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht tragfähig, insbesondere wegen fehlerhafter Glaubwürdigkeitsbeurteilung und unzureichender Berücksichtigung der Nichtigkeit der Schmiergeldvereinbarung gem. §§ 138, 134 BGB i.V.m. § 299 StGB.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzansprüchen aus verdeckten Schmiergeldabreden genügt die Darlegung von Indizien; die sekundäre Darlegungslast trifft den Beklagten. Die Kenntnis eines ungetreuen Bevollmächtigten ist dem Kläger nicht zuzurechnen. Nichtigkeit der Schmiergeldvereinbarung erstreckt sich regelmäßig auf den Hauptvertrag.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 150/15
Entscheidungsdatum : 17. Januar 2018
Amtliche Quelle :

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