BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 AZR 148/05
BAG 15. Dezember 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte zum 6. Februar 2004, der Kläger erhob keine fristgebundene Kündigungsschutzklage. Streit besteht über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses und die Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß § 4 KSchG nF.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist auch nach § 4 Satz 1 KSchG nF außerhalb der Dreiwochenfrist geltend gemacht werden kann. Die Kündigung ist als ordentliche Kündigung mit der längeren gesetzlichen Frist auszulegen. Die Klage auf Annahmeverzugsvergütung für die Zeit bis zum 31. März 2004 ist daher begründet.

Praxishinweis
Arbeitnehmer können die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist auch nach Fristablauf geltend machen, ohne eine Feststellungsklage nach § 4 Satz 1 KSchG erheben zu müssen. Die Kündigung ist im Zweifel so auszulegen, dass die gesetzliche Kündigungsfrist gewahrt werden soll.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 AZR 148/05
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 148/05
Entscheidungsdatum : 14. Dezember 2005

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