BGH, Urteil vom 17.12.2013 - XI ZR 66/13
OLG Frankfurt 23. Januar 2013
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BGH 17. Dezember 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, verlangt von der Beklagten, einer Bank, die Unterlassung der Verwendung der Klausel „Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR“ gegenüber Verbrauchern. Die Revision der Beklagten gegen die Berufungsentscheidung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB, da sie von den Preisvorschriften des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB abweicht. Das Entgelt ist nicht an den tatsächlichen Kosten orientiert, da eine pauschale Gebühr von 15 EUR auch für eine große Nutzergruppe erhoben wird, deren Kosten deutlich unter diesem Betrag liegen. Eine Quersubventionierung ist unzulässig.

Praxishinweis
Preisnebenabreden für Zusatzleistungen wie Nacherstellung von Kontoauszügen müssen strikt kostenorientiert sein. Pauschalierungen sind nur innerhalb homogener Nutzergruppen zulässig. Banken sollten differenzierte Entgeltregelungen vermeiden, die Verbraucher unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.12.2013 - XI ZR 66/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 66/13
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2013
Amtliche Quelle :

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