BGH, Urteil vom 04.04.2023 - KZR 20/21
LG Frankfurt/Main 9. Oktober 2019
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OLG Frankfurt 9. März 2021
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BGH 4. April 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Auskunft, Herausgabe von Beweismitteln und Schadensersatz wegen missbräuchlicher Kopplung und überhöhter Vertriebsprovisionen im SPNV gegen zwei DB-Tochtergesellschaften. Streitgegenstand sind Vertriebskooperationsverträge mit marktbeherrschender Stellung der Beklagten zu 2 und deren Provisionsgestaltung ab 2008.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf, da § 33g GWB eigenständig auszulegen ist: Glaubhaftmachung erfordert nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadensersatzanspruchs, nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit. Verpflichtungszusagen des Bundeskartellamts können Indizwirkung entfalten. Die Stufenklage gegen Beklagte zu 1 ist unzulässig, gegen Beklagte zu 2 zulässig. Die Klägerin hat konkrete Anhaltspunkte für Kopplungsmissbrauch, Preishöhenmissbrauch und Diskriminierung glaubhaft gemacht.

Praxishinweis
§ 33g GWB erleichtert Auskunftsansprüche bei Kartellschadensersatz durch niedrige Glaubhaftmachungsschwelle. Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB können Indizwirkung haben. Stufenklagen sind nur zulässig, wenn Auskunft und Leistung gegen denselben Beklagten gerichtet sind. Bei Konzernstrukturen ist wirtschaftliche Einheit für Haftung zu prüfen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 04.04.2023 - KZR 20/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : KZR 20/21
    Entscheidungsdatum : 3. April 2023
    Amtliche Quelle :

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