BAG, Urteil vom 20.11.2019 - 5 AZR 578/18
ArbG Münster 28. September 2017
>
LAG Hamm 19. Juni 2018
>
BAG 20. November 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Abgeltung eines 67,10 Stunden umfassenden Zeitguthabens auf ihrem Arbeitszeitkonto nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte beruft sich auf eine im Kündigungsschutzprozess geschlossene Freistellungsvereinbarung, die auch den Freizeitausgleich abdecken soll.

Entscheidungsgründe
Das BAG verneint eine Erfüllung des Freizeitausgleichsanspruchs durch die Freistellung gemäß § 362 Abs. 1 BGB, da der Prozessvergleich keine ausdrückliche oder konkludente Abgeltungsklausel für das Arbeitszeitguthaben enthält. Das Arbeitszeitkonto ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen, da ein Freizeitausgleich danach nicht mehr möglich ist.

Praxishinweis
Freistellungsvereinbarungen im Kündigungsschutzvergleich erfüllen nicht automatisch Ansprüche aus Arbeitszeitkonten. Für den Ausgleich von Zeitguthaben bedarf es einer klaren, ausdrücklichen Vereinbarung. Arbeitgeber sollten Abgeltungsklauseln explizit regeln, um Nachforderungen zu vermeiden.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge13

  • 1Wichtige BAG-Urteile aus dem Jahr 2019Eingeschränkter Zugriff
    Haufe Online Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 10. Dezember 2019

  • 2Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos bei Freistellung in gerichtlichem VergleichEingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. Dezember 2019

  • 3Zahnarztpraxis professionellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 20.11.2019 - 5 AZR 578/18
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 578/18
Entscheidungsdatum : 19. November 2019
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text