BGH, EuGH-Vorlage vom 16.05.2013 - I ZR 46/12
BGH 16. Mai 2013
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BGH 10. April 2014
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EuGH 21. Oktober 2014
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BGH 9. Juli 2015
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OLG München 25. August 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte an einem Film, der ohne Zustimmung auf YouTube abrufbar war. Die Beklagten betätigen sich als Wettbewerber und ermöglichten auf ihren Webseiten mittels Framing den Zugriff auf den Film. Die Klägerin verlangt Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von Abmahnkosten.

Entscheidungsgründe
Streitentscheidend ist § 19a UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG. Das Landgericht verneint öffentliches Zugänglichmachen durch Framing, das Berufungsgericht weist die Klage ab. Die Revision führt zur Vorlage an den EuGH, da unklar ist, ob Framing eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. Art. 3 Abs. 1 darstellt, wenn kein neues Publikum erreicht und keine technische Wiedergabeänderung vorliegt. Der Senat hält Framing für eine öffentliche Wiedergabe, da der Einbettende das Werk sich zu eigen macht und eine gesonderte Erlaubnis des Urhebers erforderlich ist.

Praxishinweis
Framing fremder Werke auf eigenen Webseiten kann eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. UrhG und EU-Richtlinie begründen, auch ohne neues Publikum oder technische Abweichung. Eine Zustimmung des Rechteinhabers ist daher erforderlich, um Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, EuGH-Vorlage vom 16.05.2013 - I ZR 46/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 46/12
Entscheidungsdatum : 15. Mai 2013
Amtliche Quelle :

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