BGH, Urteil vom 17.06.2021 - III ZR 125/19
LG Hamburg 30. August 2019
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BGH 17. Juni 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin schließt mit der Beklagten einen Online-Partnervermittlungsvertrag (Premium-Mitgliedschaft) und widerruft diesen innerhalb der Frist. Die Beklagte verlangt Wertersatz für bis zum Widerruf erbrachte Leistungen in Höhe von 199,26 EUR. Streit besteht über die Anwendbarkeit von § 656 BGB und die Höhe des Wertersatzanspruchs.

Entscheidungsgründe
§ 656 Abs. 1 BGB findet auf Online-Partnervermittlungsverträge, die primär Zugang zu einer Plattform mit automatisierten Partnervorschlägen gewähren, keine entsprechende Anwendung. Die Leistungspflicht besteht nicht in einer persönlichen Vermittlung, sodass kein schutzwürdiges Diskretionsinteresse vorliegt. Der Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 8 BGB ist zeitanteilig zu bemessen; ein gesonderter, vollumfänglicher Preis für einzelne Leistungen (z.B. Persönlichkeitsgutachten) liegt nicht vor.

Praxishinweis
Bei Online-Partnervermittlungen mit rein automatisierten Leistungen ist § 656 BGB nicht anzuwenden. Wertersatzansprüche nach Widerruf sind zeitanteilig zu berechnen, wobei isoliert angebotene Zusatzleistungen im Rahmen einer Premium-Mitgliedschaft nicht gesondert zu vergüten sind. Rechtsanwaltskosten können bei unberechtigter Wertersatzforderung erstattet werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 17.06.2021 - III ZR 125/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 125/19
Entscheidungsdatum : 16. Juni 2021
Amtliche Quelle :

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