BGH, Urteil vom 26.11.2020 - I ZR 169/19
LG Münster 15. Oktober 2018
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OLG Hamm 12. August 2019
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BGH 26. November 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger schließt mit den Beklagten außerhalb von Geschäftsräumen einen Maklervertrag mit Widerrufsbelehrung, übergibt jedoch nicht das Muster-Widerrufsformular. Nach vollständiger Leistungserbringung widerrufen die Beklagten fristgerecht den Vertrag und verweigern die Maklerprovision.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird mangels Provisionsanspruchs abgewiesen. Die Widerrufsfrist begann nicht, da der Kläger die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 246a §§ 1, 4 EGBGB über Papier- oder dauerhaften Datenträger aushändigte (§§ 312g, 355, 356 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt nicht ohne formelle Belehrung (§ 356 Abs. 4 BGB). Ein Wertersatzanspruch nach § 357 Abs. 8 BGB entfällt ebenfalls.

Praxishinweis
Für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge ist die physische Aushändigung der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars auf Papier oder dauerhaftem Datenträger zwingend. Ohne diese formelle Erfüllung beginnt die Widerrufsfrist nicht, was den Widerruf und die Verweigerung von Provisionsansprüchen ermöglicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 26.11.2020 - I ZR 169/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 169/19
Entscheidungsdatum : 25. November 2020
Amtliche Quelle :

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