BGH, Urteil vom 21.11.2018 - I ZR 10/18
OLG Düsseldorf 19. Dezember 2017
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BGH 21. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte die Streithelferin mit der Suche nach Kaufinteressenten für ein Grundstück. Die Streithelferin wies die F. GmbH als Interessentin nach, der Beklagte erwarb das Grundstück jedoch persönlich. Die Streithelferin verlangt Provision gemäß § 652 BGB, gestützt auf eine Klausel im notariellen Kaufvertrag.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Ein Provisionsanspruch der Streithelferin gegen die Klägerin besteht nicht, da keine kausale Vermittlungs- oder Nachweisleistung gegenüber dem tatsächlichen Erwerber (Beklagter) erbracht wurde. Die Klausel im Kaufvertrag setzt eine Provisionspflicht der Klägerin voraus. Die enge gesellschaftsrechtliche Bindung zwischen Beklagtem und F. GmbH führt nicht zur Provisionspflicht.

Praxishinweis
Für Verkäufermakler ist entscheidend, dass der vermittelte oder nachgewiesene Käufer auch tatsächlich den Kaufvertrag schließt. Eine enge gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen Nachweisinteressent und Erwerber begründet keinen Provisionsanspruch, wenn der Vertrag mit einem Dritten abgeschlossen wird.

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Fachbeiträge4

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.11.2018 - I ZR 10/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 10/18
Entscheidungsdatum : 20. November 2018
Amtliche Quelle :

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