BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - 1 StR 620/09
BGH 14. Januar 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wird wegen eines minder schweren Falles des schweren Raubes zu 1 Jahr und 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision richtet sich gegen die Ablehnung der Vernehmung eines flüchtigen Mitangeklagten als Zeugen und die Verlesung dessen früherer Aussage vor dem Amtsgericht.

Entscheidungsgründe
Die Revision scheitert an der Unzulässigkeit des Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), da keine konkreten, erfolgversprechenden Ermittlungsschritte zur Erreichbarkeit des Zeugen dargelegt wurden. Die Verlesung der Aussage ist trotz formaler Mängel nach § 251 Abs. 2 Nr. 1 StPO zulässig, da der Zeuge unerreichbar ist und kein Verfahrensnachteil für den Angeklagten erkennbar ist.

Praxishinweis
Beweisanträge müssen konkrete Angaben zur Erreichbarkeit des Zeugen enthalten. Die Verlesung von Aussagen flüchtiger Mitangeklagter ist auch ohne Einverständnis der Beteiligten zulässig, wenn deren Unauffindbarkeit nachweisbar ist und keine Prozessbeeinträchtigung vorliegt.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - 1 StR 620/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 1 StR 620/09
    Entscheidungsdatum : 13. Januar 2010
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text