BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17
AG Potsdam 18. Oktober 2016
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BGH 19. Dezember 2018
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BVerfG 30. Oktober 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Rückzahlung und Feststellung der Unwirksamkeit von Prämienerhöhungen der Beklagten in der Kranken- und Krankentagegeldversicherung zum 1. Januar 2012 und 2013. Die Erhöhungen wurden jeweils durch einen langjährig für die Beklagte tätigen Treuhänder genehmigt, dessen Unabhängigkeit der Kläger bestreitet.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt hervor, dass § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Prämienanpassung an die Zustimmung eines „unabhängigen Treuhänders“ knüpft, die Unabhängigkeit aber keine eigenständige zivilrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt. Die Bestellung und Unabhängigkeit des Treuhänders unterliegen ausschließlich der aufsichtsrechtlichen Kontrolle (§ 12b VAG a.F.). Eine gesonderte zivilgerichtliche Prüfung der Unabhängigkeit im Prämienanpassungsprozess ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Im Streit um Prämienanpassungen nach § 203 VVG ist die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht zivilgerichtlich zu überprüfen. Die materielle Prüfung der Prämienerhöhung bleibt vorbehalten, während die aufsichtsrechtliche Treuhänderbestellung abschließend durch die Aufsichtsbehörde zu kontrollieren ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 255/17
Entscheidungsdatum : 18. Dezember 2018
Amtliche Quelle :

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