BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R
LSG Berlin-Brandenburg 10. November 2011
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BSG 29. November 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt Leistungen nach SGB II, deren Bewilligung für April bis Juni 2006 wegen Einkommen teilweise aufgehoben und Erstattung verlangt wurde. Die Bescheide richteten sich nur an die Klägerin, obwohl sie mit ihrer Tochter in einer Bedarfsgemeinschaft lebte. Streit besteht über Rechtsgrundlage, Bestimmtheit und Anhörung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht stellt klar, dass bei endgültigen Bescheiden trotz schwankenden Einkommens nur § 45 SGB X als Rechtsgrundlage für Aufhebung in Betracht kommt, nicht § 48 SGB X. Die Aufhebungsbescheide sind in Verbindung mit Änderungsbescheiden hinreichend bestimmt. Die fehlende Anhörung wurde im Widerspruchsverfahren bzw. Berufungsverfahren nachgeholt. Mangels Feststellungen zur Erfüllung von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X wird die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei endgültigen, einkommensabhängigen Leistungsbescheiden ist § 45 SGB X maßgeblich für Aufhebungen. Aufhebungsbescheide müssen in Verbindung mit Änderungsbescheiden klar individualisierbar sein. Fehlende Anhörung kann bis zur letzten Instanz nachgeholt werden, ein Verzicht darauf ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 6/12 R
Entscheidungsdatum : 28. November 2012
Amtliche Quelle :

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