BFH, Urteil vom 12.11.2025 - II R 3/25
FG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2024
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BFH 12. November 2025

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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Grundsteuerwertbescheids vom 01.12.2022 für seine vermietete Eigentumswohnung in Berlin. Streitgegenständlich sind die Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (§§ 252–257 BewG i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes) und die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019.

Entscheidungsgründe
Das Gericht weist die Revision zurück. Das Grundsteuer-Reformgesetz ist formell verfassungsgemäß, da dem Bund die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG zusteht. Die §§ 252–257 BewG sind materiell verfassungsgemäß, insbesondere rechtfertigen Typisierungen bei Nettokaltmieten und Bodenrichtwerten keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Bodenrichtwerte sind als sachverständige Wertermittlung bindend, eine gerichtliche Überprüfung nur bei substantiierter Beanstandung zulässig. Die Vorhersehbarkeit der Abgabenlast ist trotz späterer Hebesatzfestsetzung gewahrt.

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell und die Bindungswirkung der Bodenrichtwerte. Typisierte Nettokaltmieten und pauschale Restnutzungsdauern sind verfassungskonform. Einzelfallbezogene Abweichungen können nur durch Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts berücksichtigt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 12.11.2025 - II R 3/25
Gericht : BFH
Aktenzeichen : II R 3/25
Entscheidungsdatum : 12. November 2025
Amtliche Quelle :

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