BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
FG Hamburg 4. April 2011
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BVerfG 29. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, erlitt Verluste in 2006/2007. Nach Übertragung von 48 % der Anteile 2008 kürzte das Finanzamt den Verlustabzug gemäß § 8c Satz 1 KStG (i.d.F. UntStReformG 2008). Die Klägerin rügte die Verfassungswidrigkeit der Verlustabzugsbeschränkung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 8c Satz 1 KStG (bis 2016) für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, da die Vorschrift Kapitalgesellschaften mit schädlichem Anteilseignerwechsel ungerechtfertigt benachteiligt. Die Anknüpfung an einen Anteilserwerb ab 25 % erfasse nicht realitätsgerecht eine Änderung der wirtschaftlichen Identität und verletze das Trennungsprinzip zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern.

Praxishinweis
Der Gesetzgeber muss bis 31.12.2018 rückwirkend zum 1.1.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung treffen. Kommt er dem nicht nach, tritt ab 1.1.2019 die Nichtigkeit der Vorschrift ein. Die Entscheidung betrifft Verlustabzugsbeschränkungen bei Kapitalgesellschaften nach schädlichem Beteiligungserwerb.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvL 6/11
Entscheidungsdatum : 28. März 2017
Amtliche Quelle :

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