BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11
OLG Köln 15. September 2000
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LG Aachen 5. März 2010
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OLG Köln 9. Juli 2010
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OLG Köln 11. August 2010
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BGH 28. März 2012
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Generalanwalt beim EuGH 11. Juli 2013
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EuGH 19. Dezember 2013
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BGH 7. Mai 2014
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OLG Stuttgart 6. November 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Rückzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen und Schadensersatz, da er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. belehrt wurde und die Versicherungsbedingungen erst mit dem Versicherungsschein erhielt. Er erklärte den Widerspruch erst nach Ablauf der einjährigen Frist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform eingeschränkt aus, da die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (EuGH, C-209/12). Das Widerspruchsrecht besteht bei unterbliebener ordnungsgemäßer Belehrung fort. Der Vertrag ist schwebend unwirksam, und der Kläger kann bereicherungsrechtlich Rückzahlung der Prämien verlangen, abzüglich des ihm zustehenden Versicherungsschutzes.

Praxishinweis
Bei fehlender oder unzureichender Widerspruchsbelehrung in Lebens- und Rentenversicherungen bleibt das Widerspruchsrecht trotz Ablauf der Jahresfrist bestehen. Rückabwicklungen sind unter Anrechnung des erlangten Versicherungsschutzes vorzunehmen. Die Entscheidung begrenzt die Anwendbarkeit von § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Nicht-Lebensversicherungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 76/11
Entscheidungsdatum : 6. Mai 2014
Amtliche Quelle :

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