BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12
BGH 16. Oktober 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines 1993 geschlossenen Lebensversicherungsvertrags wegen angeblich unwirksamen Widerrufs. Nach Kündigung 2000 und Auszahlung des Rückkaufswerts erklärt er 2010 den Widerruf gestützt auf § 8 Abs. 4 VVG a.F., da er die Widerrufsbelehrung für unzureichend hält.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit von § 8 Abs. 4 VVG a.F. und stellt fest, dass die Widerrufsbelehrung im Antragsformular nicht ordnungsgemäß war, sodass die Widerrufsfrist nicht mit Antragstellung begann. Das Widerrufsrecht erlischt jedoch nach beiderseitiger vollständiger Leistungserbringung gemäß analoger Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG und § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG. Die Kündigung schließt einen späteren Widerruf nicht aus, ist hier aber unerheblich, da der Vertrag 2000 einvernehmlich abgewickelt wurde.

Praxishinweis
Unzureichende Widerrufsbelehrung hemmt den Fristbeginn nach § 8 Abs. 4 VVG a.F., ein Widerruf ist aber nach vollständiger Leistungserbringung ausgeschlossen. Kündigung steht einem Widerruf nicht generell entgegen. Für Altverträge ist die analoge Anwendung von VerbrKrG und HWiG maßgeblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.10.2013 - IV ZR 52/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 52/12
Entscheidungsdatum : 15. Oktober 2013
Amtliche Quelle :

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